ANTRAG: Wassergesetz

Der Technische Ausschuss möge vorberaten und der Kreistag möge beschließen:

Landrat Rico Anton wird beauftragt sich mit nachfolgendem Anliegen sowohl an die Staatsregierung als auch die Mitglieder des Sächsischen Landtages zu wenden.

Bei der geplanten Änderung des Sächsischen Wassergesetzes muss es zwei weitere Ausnahmetatbestände für die Nichterhebung einer Wasserentnahmeabgabe geben:

- Nutzung / Entnahme von Heilwasser zur Betreibung von Kurbädern
Nutzung anfallenden Grubenwassers in Besucherbergwerken.

Begründung: Im Erzgebirgskreis gibt es mit dem Radonheilbad Bad Schlema, dem Thermalbad Wiesenbad und Warmbad Wolkenstein drei Kurbäder, die bei einer Neufassung der Wasserentnahmegebühren direkt betroffen wären.

Weiterhin gibt es im Kreisgebiet eine Mehrzahl an Besucherbergwerken die größtenteils durch ehrenamtliche Vereine betrieben werden. Auch wenn
aktuell für die Besucherbergwerke keine Wassernutzungsgebühr erhoben wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit diese abzuverlangen.

Eine Wasserentnahmegebühr wäre in beiden Fällen für die
Einrichtung existenzbedrohlich, weil dies die Kosten in eine nicht zu finanzierende Höhe treibt. Dies würde Kurbäder und auch Besucherbergwerke im Kreisgebiet vor unlösbare Probleme stellen. Die
Einrichtungen stehen aktuell bereits vor großen finanziellen Hausforderungen durch die Auswirkungen der Corona-
Pandemie und der aktuellen Energiepreisentwicklungen. Eine weitere Belastung würde unweigerlich zu Schließungen von Einrichtungen führen. Dies sollte unbedingt vermieden werden.

Die Kurbäder sind für die Kommunen und auch den Landkreis nicht nur Wirtschaftsunternehmen sondern auch soziale, kulturelle, touristische und nicht ausschließlich medizinische Einrichtungen.

Besucherbergwerke sind für unseren Landkreis, der das Erzgebirge im Namen trägt, eines der Aushängeschilder, insbesondere spielen sie angesichts dem sich gerade entwickelnden Welterbe „Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří“ eine wichtige Rolle. Gerade die Besucherbergwerke brauchen Unterstützung, da diese oftmals durch ehrenamtliche gemeinnützige Vereine betrieben werden, die keine Gewinnerziehlungsabsicht verfolgen, aber unserer Region ein Alleinstellungsmerkmal verleihen, was sich auch in der Verleihung des Welterbetitels ausdrückt. Der Schutz, die Pflege und der Erhalt der Welterbebestandteile  sind Voraussetzung, um diesen Titel dauerhaft tragen zu dürfen. Dies darf nicht durch die Novellierung eines Gesetzes gefährdet werden.

 

  • Text von Andreas Rössel